AGB´s

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

AKON – CAD – Services – Jacobs
Bosmannshof 12, 46485 Wesel

ALLGEMEINES

Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ sind für sämtliche Geschäftsvorgänge bindend. Anderslautendes gilt nur dann als vereinbart, wenn AKON – CAD – Services (nachfolgend Lieferer genannt) dies ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Die Bezeichnung „Ware + ähnliches“ bezieht sich im folgenden gleichermaßen auf Konstruktionsarbeiten und sonstige Leistungen die der Lieferer erbringt.

I. ANGEBOT

Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller ist verpflichtet, vom Lieferer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Angebote behalten 30 Tage ihre Gültigkeit.

II. UMFANG DER LIEFERUNG

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

III. PREISE UND ZAHLUNG

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung für Warenlieferungen bar frei Zahlstelle des Lieferers innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto und innerhalb 30 Tagen netto nach Versendung ab Werk zu leisten. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung für Dienstleistungen bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers 10 Tage nach Rechnungsdatum zu leisten.

3. Vereinbarte nachträgliche Änderungen des Auftrages berechtigen den Lieferer zur Berechnung der dadurch entstehenden Mehrkosten.

4. Die Zahlung hat auch bei Teilieferungen nach den genannten Zahlungsbedingungen unter Abschnitt III Ziffer 2 zu erfolgen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur in Höhe des Wertes der Ware/ Dienstleistung, die vom Besteller zu Recht als mangelhaft gerügt worden ist. Eine Aufrechnung ist nur zulässig mit einer vom Lieferer unbestrittenen oder rechtskräftig festgelegten Gegenforderung des Bestellers.

5. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

6. Für die Berechnung der Frachtkosten ist das durch bahnamtlich bestellte Wiegemeister festgestellte Gewicht maßgebend, falls das Lieferwerk keine Waage besitzt, gilt das durch bahnamtliche Verwiegung festgestellte Gewicht. Bei loser Verladung erfolgt die Gewichtsberechnung in handelsüblicher Weise brutto für netto, d.h. bei der Ermittlung des zu berechnenden Gewichtes ist das Gewicht der Erzeugnisse einschließlich Packmaterial maßgebend. Kosten für die Verpackung und verwendete Hilfsabdeckung gehen zu Lasten des Bestellers. Zur Rücknahme ist der Lieferer nicht verpflichtet. Paletten werden mit dem jeweiligen Beschaffungspreis in Rechnung gestellt. Bei frachtfreier Rücksendung einwandfreier Paletten wird der entsprechende Betrag vergütet.

IV. LIEFERZEIT

1. Sofern eine Lieferzeit vereinbart ist, beginnt sie mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, beizustellenden Materialien und Vorrichtungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn die Ware bis dahin das Lieferwerk verlassen hat, bzw. bei vom Lieferer nicht zu vertretender Verhinderung des Versandes im Lieferwerk lieferbereit steht. Bei einem Verkauf auf Abruf sind die Mengen und Liefertermine für jeden Abruf gesondert zu vereinbaren.

3. Wird der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch Ereignisse gehindert, die auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten und außerhalb des Willens des Lieferers liegen, wie z.B. Streik, Aussperrung, Bruch oder Fehlbrand, Betriebsstörungen, Wasserschäden und Eingriffe von hoher Hand bei ihm oder seiner Zulieferanten, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Zulieferer in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

4. Wird dem Lieferer die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so kann er vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Das gleiche Recht hat der Besteller hinsichtlich der Ware, deren Abnahme ihm wegen der Verzögerung nicht mehr zumutbar ist. Kommt der Lieferer in Verzug, so kann der Besteller ihm eine angemessen Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, soweit er noch nicht erfüllt ist. Hat die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse, so kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind vorbehaltlich der Regelung unter Abschnitt VIII Ziffer 7 ausgeschlossen.

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

V. URHEBERRECHTE

Alle vom Lieferer erstellten oder sonstwie an den Besteller gelangten Informationen, Pläne, Muster und sonstiges geistiges Eigentum unterliegt den Bestimmungen der DIN 34. Die weiterverwertung durch den Lieferer ist Ihm ausschließlich vorbehalten. Diese Regelung kann nur durch schriftliche Bestätigung des Lieferers aufgehoben werden.

VI. GEFAHRENÜBERGANG UND ENTGEGENNAHME

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile/ Konstruktionspläne auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Vor dem Versand abgenommene Waren/ Konstruktionspläne gelten, zu den vereinbarten Bedingungen entsprechend, als geliefert.

3. Bleiben zum Versand fertige Waren/ Konstruktionspläne aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, über den vereinbarten Lieferzeitpunkt hinaus zur Verfügung des Bestellers liegen, so kann die Ware als geliefert berechnet und Zahlung verlangt werden. Die Ware lagert dann auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Pflicht des Lieferers zur sorgfältigen Lagerhaltung wird hierdurch nicht eingeschränkt. Der Lieferer ist verpflichtet auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Ebenso wird hierdurch nicht sein Recht berührt, die Übernahme zu verlangen.

4. Teillieferungen sind zulässig.

5. Der Versand erfolgt, auch bei franko-Lieferungen, auf Gefahr des Bestellers. Die Fracht ist vom Empfänger vorzulegen.

VII. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Waren/ Konstruktionsplänen vor, bis der Besteller sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Bei Zahlungsverzug, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers und bei Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen, kann der Lieferer, ohne vom Vertrag zurückzutreten, Rückgabe der Ware verlangen, wobei die Kosten des Rücktransportes vom Besteller zu tragen sind. Das gleiche gilt, wenn nach der Lieferung beim Lieferer begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Bestellers entstehen.

2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Eigentumsvorbehalt bleibt, bei Veräußerung der Ware / Leistung vom Besteller an seinen Kunden, bis zum restlosen Forderungsausgleichs bestehen ( verlängerter Eigentumsvorbehalt ).

4. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Entstehen durch die Verarbeitung neue Produkte, so erwirbt der Lieferer mit deren Entstehung das Miteigentum hieran im Verhältnis des Verkaufspreises der betroffenen und von ihm gelieferten Waren zum Wert der durch die Verarbeitung entstehenden neuen Produkte im Zeitpunkt ihrer Entstehung. Entsprechendes gilt bei einer Verbindung der Waren mit nicht dem Lieferer gehörenden Produkte. In den Fällen der Verarbeitung und Verbindung verwahrt der Besteller die neuen Produkte für den Lieferer. Der Besteller ist nicht berechtigt die Waren zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen anderer Gläubiger sind dem Lieferer unverzüglich mitzuteilen.

5. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die hierbei entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt an den Lieferer ab. Bezieht sich eine derartige Forderung zugleich auch auf andere Waren oder Leistungen, oder ist der Lieferer nur Miteigentümer der veräußerten Waren, so wird nur der Teilbetrag der Forderungen an den Lieferer abgetreten, der dem Wert der ihm gehörenden Waren, bzw. seines Miteigentumsanteils im Zeitpunkt der Veräußerung entspricht. Ist dem Lieferer nur ein Teilbetrag der Forderung abgetreten, wird durch Zahlungen des Drittschuldners an den Besteller zunächst der dem Lieferer nicht abgetretene Teil der Forderung getilgt.

Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

Falls sich die in den Preisen enthaltenen Hilfs- und Rohstoffkosten, Löhne Frachten oder andere Nebenkosten ändern, oder neue Kosten entstehen, bleibt dem Lieferer eine Neufestsetzung der Preise im Rahmen der eingetretenen Kostenänderung nach billigem Ermessen vorbehalten.

6. Der Besteller verpflichtet sich, dem Lieferer auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen der Ziffer 4 vor, so ist der Lieferer berechtigt , dem Drittschuldner von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und die abgetretene Forderung geltend zu machen. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, als er seine Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer erfüllt. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit die Forderungen des Lieferers fällig sind, sofort an diesen abzuführen. Der Besteller ist nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherungen seine Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist er auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

VIII. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

1. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich zu erheben. Rügen wegen Gewicht, Stückzahl und äußerlich erkennbarer Mängel können später als 14 Tage nach der Lieferung nicht mehr erhoben werden. Für senk- oder drahterodierte sowie für wasserstrahl- und lasergeschnittene Teile muß die Mängelrüge wegen Maß- und Formabweichungen binnen 7 Tagen nach der Lieferung schriftlich erhoben werden. Für fehlerhafte Konstruktionspläne muß die Mängelrüge innerhalb 14 Tagen nach Erprobung der entsprechenden Konstruktion schriftlich angezeigt werden. Merkmale des Liefergegenstandes, die vom Besteller vor dem Versand geprüft und nicht beanstandet werden, können später nicht mehr gerügt werden. Nach Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Einbau der Waren können äußerlich erkennbare Mängel nicht mehr gerügt werden. Eine Nachbesserung beanstandeter Waren erfolgt ausschließlich am Lieferort. Bei weiterveräußerten Waren trägt der Besteller die Fahr- und Spesenkosten zum gewünschten Einsatzort.

2. Ansprüche aus etwaigen Mängeln der Lieferung können sich, wenn nicht eine ‚Statistische Qualitätskontrolle‘ besonders vereinbart ist, nur auf die einzelnen mangelhaften Stücke beziehen, in dieser Hinsicht gelten die Lieferungen als teilbare Leistungen. Ist eine ‚Statistische Qualitätskontrolle‘ vereinbart, so findet diese im Herstellerwerk statt. Jede Partei trägt die ihr entstehenden Kosten selbst. Mängel einzelner Probestücke im Rahmen der vereinbarten Fehlergrenze (AQL -vgl. DIN 51061, Bl. 3) berechtigen den Besteller nicht zu einer Mängelrüge. Zeigen sich über die Fehlergrenze hinausgehende Mängel, hat der Lieferer die mangelhaften Stücke auszusortieren und zu ersetzen, bzw. nachzuarbeiten. Sodann ist auf Kosten des Lieferers eine neue Kontrolle durchzuführen. Zeigen sich erneut über die Fehlergrenze hinausgehende Mängel, kann der Besteller die Übernahme des gesamten Loses verweigern. Eine ‚Statistische Qualitätskontrolle‘ mit positivem Ergebnis, an der teilzunehmen einem Vertreter des Bestellers Gelegenheit gegeben wurde, schließt spätere Rügen hinsichtlich der geprüften Merkmale der Waren aus.

3. Nach berechtigter Mängelrüge kann der Besteller eine kostenlose Ersatzlieferung in angemessener Zeit verlangen. Falls der Auftrag die Lieferung von Unterlagen für die Konstruktion oder Montage einschließt und diese falsch sind, haftet der Lieferer innerhalb einer Verjährungsfrist von 6 Monaten ab Lieferung der Unterlagen nur für die Korrektur der Unterlagen – und soweit dies aufgrund der Mängel erforderlich ist für die Ersatzlieferung der vom Lieferer gelieferten Waren. Entsprechendes gilt, falls der Lieferer schriftliche Ratschläge und technische Auskünfte erteilt. Für mündliche Ratschläge und Auskünfte haftet der Lieferer nicht. Zeitgarantien für die Haltbarkeit des verwendeten Materials werden nicht übernommen. Liefert der Lieferer nicht in angemessener Zeit mangelfreien Ersatz, so kann der Besteller eine entsprechende Preisminderung verlangen. Wandlung kann der Besteller in einem solchen Fall nur verlangen, wenn sein Interesse an der Lieferung nachweislich durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt ist. Jeder weitere Anspruch, insbesondere auf Schadensersatz, ist vorbehaltlich der Regelung aus Abschnitt VIII, Ziffer 7 ausgeschlossen.

4. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

5. Falls der Lieferer Personal zur Überwachung der Montage oder Inbetriebsetzung stellt, haftet er für die richtige Auswahl von fachlich geeignetem Personal. Darüber hinaus haftet der Lieferer unter Ausschluß sonstiger Ansprüche nur dafür, daß die von seinem Personal gegebenen Anweisungen fachlich richtig sind. Der Höhe nach ist die Haftung des Lieferers auf das dreifache der Vergütung für die Personalgestellung begrenzt bzw., soweit im Auftrag keine gesonderte Vergütung für die Überwachungstätigkeit ausgewiesen ist, auf das dreifache des Betrages, der üblicherweise für die Überwachungstätigkeit zu entrichten ist. Das Vorstehende gilt vorbehaltlich der Regelung in Abschnitt VIII, Ziffer 7.

6. Falls vom Besteller Materialien Konstruktionszeichnungen oder Musterstücke geliefert werden, haftet er gegenüber dem Lieferer dafür, daß durch die Benutzung der Zeichnungen keine Patente oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Besteller hat den Lieferer von allen Ansprüchen wegen derartiger Rechtsverletzungen freizustellen. Für Untersuchungen der Merkmale des Liefergegenstandes gelten die deutschen Normen (DIN); soweit solche nicht bestehen, gelten die vereinbarten bzw. die vom Lieferer üblicherweise angewendeten Prüfmethoden.

7. Soweit in diesen Lieferbedingungen Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz ausgeschlossen sind, gilt dies nicht bei grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder leitenden Angestellten des Lieferers sowie bei Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften. In diesen Fällen wird ein etwaiger, gleich aus welchem Rechtsgrund, vom Lieferer zu leistender Schadensersatz auf höchstens 25% des Auftragspreises begrenzt. In allen sonstigen Fällen, in denen der Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrund, zum Schadensersatz verpflichtet ist, wird dieser auf 10% des Auftragspreises begrenzt. Entgangener Gewinn, Produktionsausfall und Folgeschäden werden in keinem Fall ersetzt. Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nur soweit rechtlich zulässig. Die Verpflichtung zur Ersatzlieferung bzw. zum teilweisen oder vollständigen Verzicht auf den Kaufpreis nach Abschnitt VIII, Ziffer 3 bleibt im Falle einer etwaigen, vorstehend erwähnten Schadensersatzverpflichtung bestehen.

8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst enstanden sind, sind ausgeschlossen. Im übrigen übernehmen wir keine Gewähr für Schäden die aus folgenden Gründen entstanden sind: Unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, eigenmächtige Instandsetzungsversuche und Änderungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische Einflüsse, elektrische Einflüsse etc., auf die wir keinen Einfluß haben.

IX. ALLGEMEINES

Erfüllungsort für Lieferungen ist das Lieferwerk, für sonstige Leistungen und Zahlungen der Sitz des Lieferers.

Es gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferers. Der Lieferer kann jedoch gegen den Besteller auch bei dessen Geschäftssitz zuständigen Gericht Klage erheben.

Von diesen Lieferbedingungen abweichende Regelungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferers wirksam. Dies gilt insbesondere auch für Geschäftsbedingungen des Bestellers, soweit sie von diesen Lieferbedingungen abweichen. Die Lieferbedingungen des Lieferers gelten spätestens mit dem Emfpang der Ware durch den Besteller als angenommen.

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